Die Beschwerdeführerin 2 wendet dagegen ein, dass die Ergebnisse des Parteigutachtens den von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schluss nicht zulassen würden. Ferner seien ihre Verfahrensrechte (Teilnahmerechte) verletzt worden. Zusammengefasst führt sie aus, dass die G.________ AG aufgrund einer Altersbestimmung auf indirektem Weg zumindest im Fall der Originalurkunde vom 4. April 2011 (Dokument X1) verschiedene Hinweise liefere, die für eine Urkundenfälschung sprächen. Weshalb die entsprechenden Ausführungen falsch sein sollen, werde von der Staatsanwaltschaft nicht gesagt.