7 gelegt habe. Auf diesen sei die Unterteilung der Nebenbaute in Autounterstand, Abstellraum und Sitzplatz klar gekennzeichnet. Damit sei gleichzeitig auch ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen, sei doch nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen ein auf die Schädigung ihres Vermögens oder anderer Rechte gerichteter Vorsatz konstruiert werden könnte. 4.4 Die Beschwerdeführerin 2 wendet dagegen ein, dass die Ergebnisse des Parteigutachtens den von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schluss nicht zulassen würden.