Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung damit, dass gestützt auf die Untersuchungsergebnisse des KTD von echten Unterschriften auf den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 auszugehen und somit die Begehungsart der Fälschung eines Handzeichens eindeutig nicht gegeben sei. Hinsichtlich einer nachträglichen inhaltlichen Änderung der vorgenannten Näherbaurechtserteilungen gelange das Parteigutachten zwar zum Schluss, dass das Dokument X1 (im Original vorhandene Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011) mit mindestens drei unterschiedlichen Schreibgeräten verfasst worden sei und der Eintrag «Sitzplatz