Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder andere fremde Rechte richten. Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung (BOOG, a.a.O., N. 192 f. zu Art. 251 StGB). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung damit, dass gestützt auf die Untersuchungsergebnisse des KTD von echten Unterschriften auf den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 auszugehen und somit die Begehungsart der Fälschung eines Handzeichens eindeutig nicht gegeben sei.