Der Täter muss weiter alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln. Die Verwirklichung der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht genügt (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 185 zu Art. 251 StGB). Nach der Absicht des Täters müssen sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen (BOOG, a.a.O., N. 182 zu Art. 251 StGB, auch zum Folgenden). Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4).