Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist. Ein Spezialfall der Urkundenfälschung im engeren Sinn ist die Verfälschung, bei der jemand den Inhalt einer von einem andern hergestellten Urkunde eigenmächtig abändert, so dass die Urkunde nicht mehr die Erklärung des aus ihr ersichtlichen Ausstellers wiedergibt; auch diese Urkunde ist unecht, da der wirkliche Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.1, auch zum Folgenden).