Abs. 2 StPO geht in diesem Zusammenhang fehl. Indessen wird im Kosten- und Entschädigungspunkt (E. 8 hiernach) zu berücksichtigen sein, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 1 bisher als Privatkläger behandelt und ihm die angefochtene Verfügung auch in dieser Funktion eröffnet hat.