Soweit ihn betreffend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. An dieser Beurteilung ändert ebenso wenig der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in den Akten mehrfach als Privatkläger bezeichnet worden ist und die Staatsanwaltschaft die Parteirolle nicht in Abrede gestellt hat, wie die Tatsache, dass die Beweisanträge abgelehnt worden sind. Die Berufung auf Art. 105 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 StPO geht in diesem Zusammenhang fehl.