Dieser war nie Eigentümer der fraglichen Parzellen, weshalb er auch nicht Näherbaurechtsgeber sein konnte. Durch die angeblich gefälschten Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 ist er somit auch nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihm im Verfahren wegen Urkundenfälschung keine Privatklägerstellung und im Beschwerdeverfahren auch keine Beschwerdelegitimation zukommt. Soweit ihn betreffend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.