Ferner steht fest, dass die gegenseitig eingeräumten Dienstbarkeiten nur einen Autounterstand zum Gegenstand haben. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin 2 die Legitimation nicht von vornherein abgesprochen werden. Auf die Beschwerde ist – soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend – einzutreten. 3.3 Zu Recht verneint die Generalstaatsanwaltschaft indessen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1. Dieser war nie Eigentümer der fraglichen Parzellen, weshalb er auch nicht Näherbaurechtsgeber sein konnte.