Auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin 2 die beabsichtigte Nutzung der Nebenbaute zumindest aus den Plänen vom 28. März 2011 bekannt gewesen sein soll, ist in materieller Hinsicht von Bedeutung. Soweit hier interessierend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 bestreitet, vorgenannte Pläne eingesehen zu haben, und dass sich in den Akten nur ein von der Beschwerdeführerin 2 am 23. Juni 2011 unterzeichneter Baugesuchsplan befindet, aus welchem die Räume und damit die Nutzung der Nebenbaute nicht hervorgehen. Ferner steht fest, dass die gegenseitig eingeräumten Dienstbarkeiten nur einen Autounterstand zum Gegenstand haben.