5 2011, Rz. 281). Davon ist vorliegend auszugehen: Wie die Beschwerdeführerin 2 zu Recht ausführt, kann eine weiter als gewollt reichende Näherbaurechtserteilung den Wert des belasteten Grundstücks vermindern. Auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin 2 die beabsichtigte Nutzung der Nebenbaute zumindest aus den Plänen vom 28. März 2011 bekannt gewesen sein soll, ist in materieller Hinsicht von Bedeutung.