Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, eine Wertverminderung erlitten zu haben. Ob tatsächlich eine Wertverminderung stattgefunden hat, ist auch in materieller Hinsicht von Bedeutung. Bei sog. doppelrelevanten Tatsachen genügt, wenn diese im Rahmen des Eintretens glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu im Allgemeinen BGE 137 III 32 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; ferner BGE 133 III 282 E. 3.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,