Dem ist entgegen zu halten, dass für die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung und damit auch für die Beschwerdelegitimation unerheblich ist, dass die umstrittene Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2014 (X1), die im Baubewilligungsverfahren ebenfalls eingereicht worden ist, schliesslich nicht der Baubewilligung zugrunde lag. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr Eigentümerin der belasteten Parzellen J.________ Gbbl-Nr.________ und .________ ist, steht der Legitimation nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, eine Wertverminderung erlitten zu haben.