Ob den umstrittenen Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011, welche inhaltlich weitergefasst waren als diejenige vom 23. Juni 2011, noch eine Rechtswirkung zukommt, wird von der Generalstaatsanwaltschaft in Abrede gestellt. Dem ist entgegen zu halten, dass für die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung und damit auch für die Beschwerdelegitimation unerheblich ist, dass die umstrittene Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2014 (X1), die im Baubewilligungsverfahren ebenfalls eingereicht worden ist, schliesslich nicht der Baubewilligung zugrunde lag.