Zwar trifft zu, dass diese Näherbaurechtserteilungen (X1 und X2) am 23. Juni 2011 durch eine neue Näherbaurechtserteilung (X3) ersetzt worden sind. Die Baubewilligung sowie der notariell beurkundete Dienstbarkeitsvertrag vom 29. August 2012 und das hiernach als Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragene Näherbaurecht stützen sich denn auch auf die Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011. Ob den umstrittenen Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011, welche inhaltlich weitergefasst waren als diejenige vom 23. Juni 2011, noch eine Rechtswirkung zukommt, wird von der Generalstaatsanwaltschaft in Abrede gestellt.