Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können durch Urkundenfälschung aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls sie auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1 und 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E.1.2).