4 3.2 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf: Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).