Nach Erkenntnissen der G.________ AG seien die handschriftlichen Einträge auf dem Dokument X1 mit mindestens drei unterschiedlich einfärbenden Kugelschreibern erstellt worden. Auch die unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin 2 am 23. Juni 2011 unterzeichnete Näherbaurechtserteilung (X3) sei mit zwei unterschiedlich einfärbenden Kugelschreibern erstellt worden. Aufgrund des Spurenbildes stehe fest, dass der Eintrag «Juni 2011» in der Schreibzeile «eingesehene Pläne vom» nicht im gleichen Schreibakt wie die restlichen Einträge oberhalb dieser Schreibzeile erfolgt sei.