Zusätzlich erstellte die G.________ AG am 16. Oktober 2015 sowie am 2. Februar 2016 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 ein Gutachten zur Frage, ob die in den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 bezeichneten Bauvorhaben nach Leistung der Unterschrift verfälscht worden waren. Der G.________ AG wurden (u.a.) die zwei Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 übergeben, wobei nur eine der beiden im Original vorhanden war (X1).