Dieser schloss im Bericht vom 25. August 2015 ein Übertragen mittels Einkopieren aus und hielt fest, bei den Unterschriften auf den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 handle es sich um echte, von der Beschwerdeführerin 2 selbst geleistete Namenszeichen. Ferner verfügte die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Kantonspolizei die Edition des kompletten Baudossiers betreffend Neubau Einfamilienhaus von D.________ auf der Parzelle Gbbl.-Nr.________ (Verfügung vom 3. Juli 2015). Zusätzlich erstellte die G._____