als weiterer Näherbaurechtsgeber, D.________ als Näherbaurechtsnehmer sowie H.________ als zuständiger Bauinspektor der Bauverwaltung J.________ polizeilich befragt. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KTD) untersuchte die Unterschriften der Beschwerdeführerin 2 auf den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 auf ihre Echtheit hin. Dieser schloss im Bericht vom 25. August 2015 ein Übertragen mittels Einkopieren aus und hielt fest, bei den Unterschriften auf den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 handle es sich um echte, von der Beschwerdeführerin 2 selbst geleistete Namenszeichen.