Die Beschwerdeführerenden machten in ihrer Anzeige geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 zwar die Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 (Autounterstand) unterzeichnet habe, nicht aber diejenigen vom 4. April 2011 (Autounterstand und Abstellkammer, Sitzplatz gedeckt), und vermuteten eine Urkundenfälschung, dadurch begangen, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 hineinkopiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft erteilte daraufhin der Polizei am 2. April 2015 den Auftrag zur Durchführung von ergänzenden Ermittlungen. In deren Rahmen wurden die Beschwerdeführerin 2 als Näherbaurechtsgeberin, E.________ als weiterer Näherbaurechtsgeber, D.___