Die Beschwerdeführerin 2 wurde ihren Aussagen zufolge erst aufgrund eines Gesprächs mit einem Kaufinteressenten für ihre Liegenschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die realisierte Nebenbaute nicht baurechtskonform sei. Die Beschwerdeführerenden machten in ihrer Anzeige geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 zwar die Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 (Autounterstand) unterzeichnet habe, nicht aber diejenigen vom 4. April 2011 (Autounterstand und Abstellkammer, Sitzplatz gedeckt), und vermuteten eine Urkundenfälschung, dadurch begangen, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 hineinkopiert worden sei.