_ sein Bauvorhaben. Über den in der Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 erwähnten Autounterstand hinaus wurde ebenfalls ein gedeckter Sitzplatz, welcher als bewohnter Teil gilt, errichtet. Die Beschwerdeführerin 2 wurde ihren Aussagen zufolge erst aufgrund eines Gesprächs mit einem Kaufinteressenten für ihre Liegenschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die realisierte Nebenbaute nicht baurechtskonform sei.