2 baurechtserteilung vom 23. Juni 2016 nur noch von einem Autounterstand die Rede, eine Abstellkammer und ein gedeckter Sitzplatz waren nicht mehr aufgeführt. Auf dem unterzeichneten Baugesuchsplan war die Raumaufteilung der Nebenbaute nicht erkennbar. Am 29. August 2012 liessen die Beschwerdeführerin 2 und D.________ einen Dienstbarkeitsvertrag notariell beurkunden. Dieser hatte gegenseitig einen Autounterstand zum Gegenstand. Die Dienstbarkeiten wurden anschliessend im Grundbuch eingetragen. Nach Erhalt der Baubewilligung (24. Juni 2011) realisierte D.________ sein Bauvorhaben.