__ AG vom 6. Juni 2011 musste das Bauvorhaben angepasst werden (Mauer mit einer Höhe von 30 cm, welche gleichzeitig Fundament für die Nebenbaute sein sollte, und Grenzabstand zwischen 0.71 m und 0.95 m). Daraufhin wurden neuerliche Näherbaurechtserteilungen erforderlich, welche die Beschwerdeführerin 2 und E.________ am 23. Juni 2011 unterzeichneten (nachfolgend: X3). Ebenfalls unterzeichnet wurde der Baugesuchsplan (Plan Nr. 4593, 1:500). Im Unterschied zu den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 war in der Näher-