Gbbl.-Nrn.________ und .________. In den Akten finden sich Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 (nachfolgend: X1 und X2) sowie von E.________ vom 5. April 2011, die alle einen Autounterstand, eine Abstellkammer sowie einen gedeckten Sitzplatz zum Gegenstand hatten. Die Näherbaurechtserteilungen verwiesen auf Baupläne vom 28. März 2011. Denen zufolge hätte die geplante Nebenbaute einen Grenzabstand zwischen 1.90 m und 2.12 m aufweisen sollen und wäre in «Autounterstand, Abstellkammer, gedeckter Sitzplatz» unterteilt gewesen (Baueingabeplan im Format 1:100; Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. April 2016, S. 2).