_) und Fristen zur Einhaltung dieser Weisungen zu setzen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2017 auf kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisen der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 9. Februar 2017 an ihren Rechtsbegehren fest.