Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 555 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Anzeiger/Beschwerdeführer 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 5. Dezember 2016 (O 15 2975) Erwägungen: 1. Am 18. März 2015 erstattete A.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts einer Urkundenfälschung im Zusammenhang mit ei- nem Näherbaurecht. Nach erfolgten polizeilichen Ermittlungen und der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft am 8. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 5. Dezember 2016 ein (Genehmigung durch den leitenden Staatsanwalt: 13. Dezember 2016). Dagegen erhoben A.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 27. De- zember 2016 Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens. Ausserdem seien der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen zu erteilen (weiteres Gutachten und parteiöffentliche Befragung von D.________) und Fristen zur Einhaltung dieser Weisungen zu set- zen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2017 auf kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisen der Beschwerde, so- weit auf diese eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 9. Februar 2017 an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Der relevante Sachverhalt lässt sich gestützt auf die Akten wie folgt zusammenfas- sen: Mit Gesuch vom 23. März 2011 beantragte D.________ für den Bau eines Einfami- lienhauses auf der Parzelle in J.________ Gbbl.-Nr.________ eine Baubewilligung. Für sein Bauvorhaben bzw. die vorgesehene Nebenbaute benötigte er Näherbau- rechtserteilungen der Nachbarschaften, konkret von der Beschwerdeführerin 2 und E.________. Die Beschwerdeführerin 2 war damals Alleineigentümerin der Parzel- len J.________ Gbbl.-Nrn.________ und .________. In den Akten finden sich Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 (nachfolgend: X1 und X2) sowie von E.________ vom 5. April 2011, die alle einen Autounterstand, eine Abstellkammer sowie einen gedeckten Sitzplatz zum Gegenstand hatten. Die Näherbaurechtsertei- lungen verwiesen auf Baupläne vom 28. März 2011. Denen zufolge hätte die ge- plante Nebenbaute einen Grenzabstand zwischen 1.90 m und 2.12 m aufweisen sollen und wäre in «Autounterstand, Abstellkammer, gedeckter Sitzplatz» unterteilt gewesen (Baueingabeplan im Format 1:100; Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. April 2016, S. 2). Da sich sämtliche Parzellen in der blauen Gefahren- zone (Hochwasser) befinden, wurde D.________ im Baubewilligungsverfahren die Auflage erteilt, ein Naturgefahrengutachten beizubringen. Gestützt auf den Bericht der F.________ AG vom 6. Juni 2011 musste das Bauvorhaben angepasst werden (Mauer mit einer Höhe von 30 cm, welche gleichzeitig Fundament für die Neben- baute sein sollte, und Grenzabstand zwischen 0.71 m und 0.95 m). Daraufhin wur- den neuerliche Näherbaurechtserteilungen erforderlich, welche die Beschwerdefüh- rerin 2 und E.________ am 23. Juni 2011 unterzeichneten (nachfolgend: X3). Ebenfalls unterzeichnet wurde der Baugesuchsplan (Plan Nr. 4593, 1:500). Im Un- terschied zu den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 war in der Näher- 2 baurechtserteilung vom 23. Juni 2016 nur noch von einem Autounterstand die Re- de, eine Abstellkammer und ein gedeckter Sitzplatz waren nicht mehr aufgeführt. Auf dem unterzeichneten Baugesuchsplan war die Raumaufteilung der Nebenbau- te nicht erkennbar. Am 29. August 2012 liessen die Beschwerdeführerin 2 und D.________ einen Dienstbarkeitsvertrag notariell beurkunden. Dieser hatte gegen- seitig einen Autounterstand zum Gegenstand. Die Dienstbarkeiten wurden ansch- liessend im Grundbuch eingetragen. Nach Erhalt der Baubewilligung (24. Juni 2011) realisierte D.________ sein Bau- vorhaben. Über den in der Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 erwähnten Autounterstand hinaus wurde ebenfalls ein gedeckter Sitzplatz, welcher als be- wohnter Teil gilt, errichtet. Die Beschwerdeführerin 2 wurde ihren Aussagen zufolge erst aufgrund eines Gesprächs mit einem Kaufinteressenten für ihre Liegenschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die realisierte Nebenbaute nicht baurechtskon- form sei. Die Beschwerdeführerenden machten in ihrer Anzeige geltend, dass die Be- schwerdeführerin 2 zwar die Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 (Autoun- terstand) unterzeichnet habe, nicht aber diejenigen vom 4. April 2011 (Autounter- stand und Abstellkammer, Sitzplatz gedeckt), und vermuteten eine Urkundenfäl- schung, dadurch begangen, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 hinein- kopiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft erteilte daraufhin der Polizei am 2. April 2015 den Auftrag zur Durchführung von ergänzenden Ermittlungen. In deren Rah- men wurden die Beschwerdeführerin 2 als Näherbaurechtsgeberin, E.________ als weiterer Näherbaurechtsgeber, D.________ als Näherbaurechtsnehmer sowie H.________ als zuständiger Bauinspektor der Bauverwaltung J.________ polizei- lich befragt. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KTD) untersuchte die Unterschriften der Beschwerdeführerin 2 auf den Näherbau- rechtserteilungen vom 4. April 2011 auf ihre Echtheit hin. Dieser schloss im Bericht vom 25. August 2015 ein Übertragen mittels Einkopieren aus und hielt fest, bei den Unterschriften auf den Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 handle es sich um echte, von der Beschwerdeführerin 2 selbst geleistete Namenszeichen. Ferner verfügte die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Kantonspolizei die Edition des kom- pletten Baudossiers betreffend Neubau Einfamilienhaus von D.________ auf der Parzelle Gbbl.-Nr.________ (Verfügung vom 3. Juli 2015). Zusätzlich erstellte die G.________ AG am 16. Oktober 2015 sowie am 2. Februar 2016 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 ein Gutachten zur Frage, ob die in den Näherbaurechtsertei- lungen vom 4. April 2011 bezeichneten Bauvorhaben nach Leistung der Unter- schrift verfälscht worden waren. Der G.________ AG wurden (u.a.) die zwei Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 übergeben, wobei nur eine der bei- den im Original vorhanden war (X1). Die G.________ AG gelangte – unabhängig von der Frage, ob die Unterschriften von der Beschwerdeführerin 2 am 4. April 2011 wirklich von ihr selbst geleistet worden waren – zum Schluss, dass es sich bei der im Original verfügbaren Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 (X1) auf- grund der ermittelten Spurenbilder «mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein manipu- liertes bzw. verfälschtes, d.h. nicht vollumfänglich in guten Treuen erstelltes Doku- ment» handle (Bericht vom 2. Februar 2016, S. 8). Begründet wurde dies damit, dass sich auf der Rückseite unterschiedliche Reliefspuren feststellen liessen, die 3 darauf hinweisen würden, dass der Eintrag «Sitzplatz gedeckt» nicht im selben Schreibakt erfolgt sei wie der Eintrag «Autounterstand und Abstellkammer» (Be- richt, S. 7). Dem Experten zufolge entstehen solche unterschiedlichen Reliefspu- ren, wenn beispielsweise die Schreibunterlage verändert wird und/oder ein Wech- sel des Schreibgeräts erfolgt oder der kontinuierliche Schreibakt unterbrochen bzw. später fortgesetzt wird. Nach Erkenntnissen der G.________ AG seien die hand- schriftlichen Einträge auf dem Dokument X1 mit mindestens drei unterschiedlich einfärbenden Kugelschreibern erstellt worden. Auch die unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin 2 am 23. Juni 2011 unterzeichnete Näherbaurechtsertei- lung (X3) sei mit zwei unterschiedlich einfärbenden Kugelschreibern erstellt wor- den. Aufgrund des Spurenbildes stehe fest, dass der Eintrag «Juni 2011» in der Schreibzeile «eingesehene Pläne vom» nicht im gleichen Schreibakt wie die restli- chen Einträge oberhalb dieser Schreibzeile erfolgt sei. Ausserdem sei sowohl auf dem Dokument X1 (4. April 2011), wie auch auf dem Dokument X3 (23. Juni 2011) die Druckspur «Original Bauverwaltung» feststellbar, was bedeute, dass die Schriftspur «Original Bauverwaltung» erstellt worden sei, als die beiden Schriftträ- ger X1 und X3 direkt oder indirekt als Unterlage gedient hätten. Nach Erhalt des Berichtsrapports der Kantonspolizei vom 8. April 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2016 ein Verfahren gegen unbekannte Täter- schaft, stellte aber gleich am nächsten Tag die Verfahrenseinstellung in Aussicht und setzte Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführerenden beantragten am 15. Juli 2016, es sei ein Obergutachten zur Frage der Urkunden- fälschung (Hineinkopieren der Unterschrift) und -verfälschung (Überprüfung der zeitlichen Entstehungsabfolge der erwähnten Bauvorhaben, insbesondere in Form einer Altersbestimmung auf indirektem Weg) in Auftrag zu geben. Ausserdem sei D.________ unter Gewährung der Teilnahmerechte erneut zu befragen. Diese Be- weisanträge wies die Staatsanwaltschaft am 17. November 2016 ab und stellte das Verfahren am 5. Dezember 2016 ein, wogegen sich die Beschwerdeführenden zur Wehr setzen. 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde gegen die am 15. Dezember 2016 eröff- nete Einstellungsverfügung erfolgte form- und fristgerecht. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung steht es der be- schwerdeführenden Partei offen, die abgelehnten Beweisanträge erneut zu thema- tisieren und somit von der Beschwerdekammer akzessorisch überprüfen zu lassen. Die Anfechtung der Einstellungsverfügung darf mit dem Ziel erfolgen, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. 4 3.2 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf: Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person ausdrück- lich erklärt hat, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- gutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Be- einträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3, 138 IV 258 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Dane- ben können durch Urkundenfälschung aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls sie auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1 und 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E.1.2). Die Beschwerdeführerin 2 war im Zeitpunkt der (umstrittenen) Unterzeichnungen der Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 Alleineigentümerin der Parzellen J.________ Gbbl-Nrn.________ und .________. Zwar trifft zu, dass diese Näher- baurechtserteilungen (X1 und X2) am 23. Juni 2011 durch eine neue Näherbau- rechtserteilung (X3) ersetzt worden sind. Die Baubewilligung sowie der notariell beurkundete Dienstbarkeitsvertrag vom 29. August 2012 und das hiernach als Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragene Näherbaurecht stützen sich denn auch auf die Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011. Ob den umstrittenen Näher- baurechtserteilungen vom 4. April 2011, welche inhaltlich weitergefasst waren als diejenige vom 23. Juni 2011, noch eine Rechtswirkung zukommt, wird von der Ge- neralstaatsanwaltschaft in Abrede gestellt. Dem ist entgegen zu halten, dass für die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung und damit auch für die Be- schwerdelegitimation unerheblich ist, dass die umstrittene Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2014 (X1), die im Baubewilligungsverfahren ebenfalls eingereicht wor- den ist, schliesslich nicht der Baubewilligung zugrunde lag. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr Eigentümerin der belasteten Parzellen J.________ Gbbl-Nr.________ und .________ ist, steht der Legitimation nicht ent- gegen. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, eine Wertverminderung erlitten zu haben. Ob tatsächlich eine Wertverminderung stattgefunden hat, ist auch in mate- rieller Hinsicht von Bedeutung. Bei sog. doppelrelevanten Tatsachen genügt, wenn diese im Rahmen des Eintretens glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu im Allge- meinen BGE 137 III 32 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; ferner BGE 133 III 282 E. 3.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 5 2011, Rz. 281). Davon ist vorliegend auszugehen: Wie die Beschwerdeführerin 2 zu Recht ausführt, kann eine weiter als gewollt reichende Näherbaurechtserteilung den Wert des belasteten Grundstücks vermindern. Auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin 2 die beabsichtigte Nutzung der Ne- benbaute zumindest aus den Plänen vom 28. März 2011 bekannt gewesen sein soll, ist in materieller Hinsicht von Bedeutung. Soweit hier interessierend ist festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin 2 bestreitet, vorgenannte Pläne eingesehen zu haben, und dass sich in den Akten nur ein von der Beschwerdeführerin 2 am 23. Juni 2011 unterzeichneter Baugesuchsplan befindet, aus welchem die Räume und damit die Nutzung der Nebenbaute nicht hervorgehen. Ferner steht fest, dass die gegenseitig eingeräumten Dienstbarkeiten nur einen Autounterstand zum Ge- genstand haben. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin 2 die Legi- timation nicht von vornherein abgesprochen werden. Auf die Beschwerde ist – soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend – einzutreten. 3.3 Zu Recht verneint die Generalstaatsanwaltschaft indessen die Beschwerdelegiti- mation des Beschwerdeführers 1. Dieser war nie Eigentümer der fraglichen Parzel- len, weshalb er auch nicht Näherbaurechtsgeber sein konnte. Durch die angeblich gefälschten Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 ist er somit auch nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihm im Verfahren we- gen Urkundenfälschung keine Privatklägerstellung und im Beschwerdeverfahren auch keine Beschwerdelegitimation zukommt. Soweit ihn betreffend ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. An dieser Beurteilung ändert ebenso wenig der Um- stand, dass der Beschwerdeführer 1 in den Akten mehrfach als Privatkläger be- zeichnet worden ist und die Staatsanwaltschaft die Parteirolle nicht in Abrede ge- stellt hat, wie die Tatsache, dass die Beweisanträge abgelehnt worden sind. Die Berufung auf Art. 105 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 StPO geht in diesem Zusammen- hang fehl. Indessen wird im Kosten- und Entschädigungspunkt (E. 8 hiernach) zu berücksichtigen sein, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 1 bisher als Privatkläger behandelt und ihm die angefochtene Verfügung auch in dieser Funktion eröffnet hat. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Die- ser verlangt, dass bei Zweifeln über die Straflosigkeit eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit weiteren Hinweisen). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu wür- digen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). 4.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen 6 unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt (Abs. 1) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht (Abs. 2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist. Ein Spezialfall der Urkundenfälschung im enge- ren Sinn ist die Verfälschung, bei der jemand den Inhalt einer von einem andern hergestellten Urkunde eigenmächtig abändert, so dass die Urkunde nicht mehr die Erklärung des aus ihr ersichtlichen Ausstellers wiedergibt; auch diese Urkunde ist unecht, da der wirkliche Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen überein- stimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.1, auch zum Folgenden). Die Inhaltsänderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein ande- rer urkundlicher Inhalt entsteht. Der Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss weiter alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteils- absicht handeln. Die Verwirklichung der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht genügt (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 185 zu Art. 251 StGB). Nach der Absicht des Täters müssen sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil aus dem Gebrauch der gefälschten Ur- kunde ergeben. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen (BOOG, a.a.O., N. 182 zu Art. 251 StGB, auch zum Folgenden). Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder andere fremde Rechte richten. Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung (BOOG, a.a.O., N. 192 f. zu Art. 251 StGB). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung damit, dass gestützt auf die Un- tersuchungsergebnisse des KTD von echten Unterschriften auf den Näherbau- rechtserteilungen vom 4. April 2011 auszugehen und somit die Begehungsart der Fälschung eines Handzeichens eindeutig nicht gegeben sei. Hinsichtlich einer nachträglichen inhaltlichen Änderung der vorgenannten Näherbaurechtserteilungen gelange das Parteigutachten zwar zum Schluss, dass das Dokument X1 (im Origi- nal vorhandene Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011) mit mindestens drei unterschiedlichen Schreibgeräten verfasst worden sei und der Eintrag «Sitzplatz gedeckt» ein anderes Reliefspurenbild als der Eintrag «Autounterstand und Ab- stellkammer» aufweise. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, wie der Parteigutach- ter zur Aussage gelange, es bestünden Hinweise auf eine Manipulation des Doku- mentes bzw. dass dieses nicht vollständig in guten Treuen verfasst worden sei, könne davon doch nur gesprochen werden, wenn sich nachweisen liesse, dass der Eintrag «Sitzplatz gedeckt» erst nach Leistung der Unterschrift der Beschwerdefüh- rerin 2 angebracht worden sei. Dieser Nachweis könne jedoch eindeutig nicht er- bracht werden. D.________ verneine ein nachträgliches Verändern. Zudem habe D.________ in der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, dass er der Beschwerde- führerin 2 am 4. April 2011 das Baudossier mit den Plänen vom 28. März 2011 vor- 7 gelegt habe. Auf diesen sei die Unterteilung der Nebenbaute in Autounterstand, Abstellraum und Sitzplatz klar gekennzeichnet. Damit sei gleichzeitig auch ein vor- sätzliches Handeln ausgeschlossen, sei doch nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen ein auf die Schädigung ihres Vermögens oder anderer Rechte gerich- teter Vorsatz konstruiert werden könnte. 4.4 Die Beschwerdeführerin 2 wendet dagegen ein, dass die Ergebnisse des Partei- gutachtens den von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schluss nicht zulassen würden. Ferner seien ihre Verfahrensrechte (Teilnahmerechte) verletzt worden. Zusammengefasst führt sie aus, dass die G.________ AG aufgrund einer Altersbe- stimmung auf indirektem Weg zumindest im Fall der Originalurkunde vom 4. April 2011 (Dokument X1) verschiedene Hinweise liefere, die für eine Urkundenfäl- schung sprächen. Weshalb die entsprechenden Ausführungen falsch sein sollen, werde von der Staatsanwaltschaft nicht gesagt. Die Staatsanwaltschaft wäre bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, ein weiteres Gutachten – z.B. beim re- nommierten und unverdächtigen forensischen Institut Zürich – in Auftrag zu geben. Mit einem solchen könnte beispielsweise anhand der Altersbestimmung auf indirek- tem Weg geklärt werden, ob von verschiedenen theoretisch denkbaren Möglichkei- ten einer in mehreren Zeitetappen erstellten Urkunde diejenige der nachträglichen Verfälschung wahrscheinlicher bzw. naheliegender wäre. Im jetzigen Zeitpunkt könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Auftrag keine sachdienlichen Ergebnisse mehr liefern würde. Betreffend die Verletzung ihrer Parteirechte hält die Beschwerdeführerin 2 fest, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unzulässigerweise auf Einvernahmen abgestellt habe, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren und damit ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt worden seien. 4.5 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung an und hält ergänzend fest, dass ein nachträgliches Verfälschen der Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 keinen Sinn gemacht hätte, wenn die Unterschriften der Beschwerdeführerin 2 darauf nicht echt gewesen wären. Der Verdacht auf nachträgliches Ergänzen der Bauvorhaben könne nur entstehen, wenn die Unterschriften echt wären. Dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 auf dem Dokument X1 echt sei, sei vom KTD bestätigt worden und werde auch von der G.________ AG nicht angezweifelt. Eine nochmalige Überprüfung der Echtheit der Unterschriften sei somit nicht angezeigt. Hinsichtlich eines nachträgli- chen Verfälschens durch Ergänzen des Bauvorhabens auf den Näherbaurechtser- teilungen vom 4. April 2011 hält die Generalstaatsanwaltschaft dafür, dass eine solche ebenfalls keinen Sinn machen würde, weil die Näherbaurechtserteilungen vom 4. April 2011 – da am 23. Juni 2011 ersetzt – keine Rechtswirkung entfaltet hätten. Weshalb D.________ dieses veraltete Dokument X1, nicht aber dasjenige vom 23. Juni 2011 hätte verfälschen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Altersbestimmung auf direktem Weg, d.h. mittels chemisch-analytischer Methoden, sei vom zuständigen Staatsanwalt zu Recht abgelehnt worden. Die G.________ AG weise selber darauf hin, dass diese Methode bei Schreibmitteln aus dem Jahr 2011 nicht mehr anwendbar sein dürfte bzw. keine relevanten Erkenntnisse mehr liefern dürften. Mittels Altersbestimmung 8 auf indirektem Weg sei die G.________ AG zum Ergebnis gelangt, dass die Einträ- ge «Sitzplatz gedeckt» nicht im gleichen Schreibakt wie der Eintrag «Autounter- stand und Abstellkammer» erstellt worden seien. Die Herleitung dieses Ergebnis- ses sei zwar nachvollziehbar und schlüssig, gebe aber keine Auskunft darüber, ob die Ergänzung «Sitzplatz gedeckt» nach der Unterzeichnung durch die Beschwer- deführerin 2 erfolgt sei oder nicht, was für die Frage der Urkundenfälschung aus- schlaggebend wäre. Ein weiteres Gutachten mit erneuter Altersbestimmung auf in- direktem Weg würde kein anderes oder exakteres Ergebnis liefern können. Die Schlussfolgerung der G.________ AG, wonach es sich bei der im Original verfüg- baren Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein manipuliertes bzw. verfälschtes, d.h. nicht vollumfänglich in guten Treuen er- stelltes Dokument handle, sei somit nicht nachvollziehbar bzw. ergebe sich wahr- scheinlich aus dem Umstand der fehlenden Aktenkenntnis des Gutachters, welcher sich nicht habe erklären können, weshalb im Juni 2011 nochmals ein Näherbau- recht einzig mit Bauprojekt «Autounterstand» erteilt worden sei. Allein aus dem Umstand, dass das Originaldokument X1 nicht in einem Schreibakt ausgefüllt wor- den sei, lasse aber keinen Schluss auf eine Manipulation oder Verfälschung des Dokuments zu. Der Tatverdacht wegen Urkundenfälschung habe sich somit nicht erhärten lassen und weder das beantragte weiteres Gutachten noch andere Be- weismassnahmen würden daran etwas ändern können. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Teilnahmerechten weist die General- staatsanwaltschaft darauf hin, dass sämtliche Einvernahmen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO er- folgt seien, in deren Rahmen keine Teilnahmerechte gewährt werden müssten. Die Eröffnung der Untersuchung sei erst später erfolgt und Teilnahmerechte hätten der Beschwerdeführerin 2 hiernach nur eingeräumt werden müssen, wenn in der Ver- fahrenseinstellung auf Aussagen der einvernommenen Personen abgestellt werde. In der Einstellungsverfügung werde zwar zusammengefasst wiedergegeben, was D.________ im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Näherbaurechtser- teilung vom 4. April 2011 ausgesagt habe. Die Verfahrenseinstellung werde indes- sen nicht auf diese Aussagen gestützt. Die Rüge der Verletzung von Teilnahme- rechten erweise sich daher als unbegründet und eine parteiöffentliche Wiederho- lung der Einvernahmen sei nicht angezeigt. 5. 5.1 Aktenkundig ist derzeit, dass der KTD auf die Echtheit der Unterschrift der Be- schwerdeführerin 2 auf dem Dokument X1 geschlossen hat und dieser Befund auch von der G.________ AG gestützt wird, weshalb Letztere denn auch keine er- neute Echtheitsprüfung vorgenommen hat (Bericht der G.________ AG vom 2. Fe- bruar 2016, S. 2, Ziff. 3.1. und S. 6, Ziff. 3.3). Auch wenn die Beschwerdeführerin 2 ausführt, dieses Dokument nicht unterzeichnet zu haben bzw. sich daran nicht zu erinnern vermag, ist derzeit davon auszugehen, dass sie die Unterschrift geleistet hat. Dies schliesst indessen ein rechtserhebliches Verfälschen des Dokuments X1 durch Ergänzen des Bauvorhabens nicht von vornherein aus. Dass das Dokument schliesslich nicht Grundlage der Baubewilligung gebildet hat, ändert daran nichts, wurde dieses doch im Rahmen der Baugesuchseingabe der zuständigen Baubewil- 9 ligungsbehörde eingereicht und war im damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt, dass ein Naturgefahrengutachten eingeholt werden muss und hiernach aufgrund von Anpassungen des Bauvorhabens neuerliche Näherbaurechtserteilungen erfor- derlich sein werden. Auch der Umstand, dass möglicherweise nur bezüglich der am 4. April 2011 unterzeichneten Näherbaurechtserteilung ein nachträgliches Ergän- zen des Bauvorhabens stattgefunden haben könnte, nicht aber bezüglich derjeni- gen vom 23. Juni 2011 (X3), steht einer Urkundenfälschung nicht per se entgegen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge scheint bei der Ausfertigung des Dokuments X3 ein gewisser Zeitdruck bestanden zu haben (Unterzeichnung X3: 23. Juni 2011; Bau- bewilligung: 24. Juni 2011), so dass ein versehentlich unterbliebenes (nachträgli- ches) Ergänzen ebenso wenig ausgeschlossen werden kann wie eine versehent- lich unvollständige Auflistung des beabsichtigten Bauvorhabens. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter auf die Analyse der G.________ AG abzustellen, wonach konkrete Hinweise bestehen, dass der Eintrag «Sitzplatz ge- deckt» nicht im selben Schreibakt erfolgt sei wie der Eintrag «Autounterstand und Abstellkammer» (Bericht vom 2. Februar 2016, S. 4 Ziff. 3.2.1 Abs. 4). Diese Ana- lyse gibt indessen keine Auskunft darüber, ob die Ergänzung «Sitzplatz gedeckt» nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin 2 erfolgte oder nicht. Ebenso nicht geklärt ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin 2 Baupläne gezeigt worden sind, aus denen die Raumaufteilung der fraglichen Nebenbaute ersichtlich gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 wurde von den Näherbaurechtsgebern ein Bauplan unterzeichnet, der indes- sen keine Angaben zur Raumaufteilung enthielt. Ein entsprechendes Pendant bzw. ein unterzeichneter Bauplan lässt sich in Bezug auf die Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 den Akten nicht entnehmen. Verwiesen wurde dannzumal ledig- lich auf «eingesehene Pläne vom 28. März 2011». 5.2 Selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen würde, dass sich eine zeitliche Abfolge bezüglich der Schreibeinträge auf dem Dokument X1 gutachterlich nicht mehr feststellen liesse, rechtfertigte dies nicht den Schluss, es bestünden keine Hinweise, die für eine Manipulation des Dokuments sprechen würden. Bei dieser Ausgangslage sind die näheren Umstände des Zustandekommens der Näherbaurechtsbewilligungen zu untersuchen. Zentrale Bedeutung kommt dabei den Aussagen der an der Näherbaurechtserteilung und Baubewilligung beteiligten Personen zu. In diesem Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung auf die Aussagen von D.________, Näherbaurechtsneh- mer, und gelangte zum Schluss, dass der Nachweis eines nachträglichen Verfäl- schens der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 (X1) aufgrund der Gesam- tumstände nahezu als ausgeschlossen zu gelten habe. Der Einwand der General- staatsanwaltschaft, wonach sich die Verfahrenseinstellung nicht (auch) auf diese Aussagen gestützt hat, geht somit fehl. Die Beschwerdeführerin 2 rügt nun die Verwertung vorgenannter Aussagen, seien diese doch in Verletzung ihrer Parteirechte erhoben worden. 5.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und 10 einvernommenen Personen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO). Abs. 4 stellt ferner klar, dass Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. Wird eine Einvernahme nach Eröffnung der Strafuntersuchung an die Polizei dele- giert, sind die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO wie bei der staatsan- waltlichen Einvernahme zu wahren. Anders verhält es sich bei den von der Polizei originär – d.h. im selbständigen Ermittlungsverfahren – durchgeführten Befragun- gen, worunter auch solche fallen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung ge- stützt auf einen staatsanwaltlichen Auftrag im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO vor- genommen werden. Hierbei gelangen die Teilnahmerechte nicht zur Anwendung 5.4 Unstrittig ist, dass keine parteiöffentlichen Einvernahmen stattgefunden haben. Ungeachtet dessen stützt sich die Staatsanwaltschaft auf Aussagen von D.________, die dieser gegenüber der Polizei im Rahmen des selbständigen Er- mittlungsverfahrens gemacht hat. Dieses Vorgehen ist nicht rechtens (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 406 - 410 vom 13. Dezember 2016). Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ein Abstel- len auf Aussagen und damit die Verwertung eines Beweismittels, so hat sie sicher- zustellen, dass dieses korrekt erhoben worden ist. Im Fall von durch die Polizei ori- ginär durchgeführten Einvernahmen bedeutet dies, dass die Einvernahmen unter Gewährung der Parteirechte zu wiederholen sind. Dies wurde vorliegend nicht ge- macht. Die Aussagen von D.________ (und auch der übrigen einvernommenen Personen) dürfen aufgrund der fehlenden Teilnahme der Beschwerdeführerin 2 nicht zu deren Lasten verwendet werden. Eine Einstellung des Verfahrens auf- grund der Aussagen von D.________ kommt (bei der staatsanwaltlich getroffenen Annahme, dass sich die zeitliche Abfolge bezüglich der Schreibeinträge auf dem Dokument X1 gutachterlich nicht mehr feststellen lässt) zum jetzigen Zeitpunkt so- mit bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht. Die Einvernahme von D.________ ist unter Gewährung der Teilnahmerechte zu wiederholen. Gleiches gilt hinsichtlich der Einvernahmen von H.________ und E.________, sofern die Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt auf deren Aussagen abzustellen gedenkt. Damit steht auch fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf par- teiöffentliche Einvernahme von D.________ zu Unrecht abgelehnt worden ist. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, ob die Einvernahmen von D.________ (25. März 2016), H.________ (18. Dezember 2015) und E.________ (16. Novem- ber 2015) zu Recht im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren und damit ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt worden sind. Relevant ist da- bei die Frage des Eröffnungszeitpunkts der Strafuntersuchung. Dieser ergibt sich nicht nur aus dem Datum der formellen Eröffnungsverfügung (vorliegend: 12. Mai 2016). Eine Strafuntersuchung gilt als (materiell) eröffnet, wenn die Staatsanwalt- schaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginnt. Gemäss Bundesge- richt ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmass- nahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014; zum ebenfalls materiellen Eröffnungs- begriff in Bezug auf die Teilnahmerechte vgl. Urteil des Bundesgerichts 11 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Aktenkundig hat die Staatsanwalt- schaft am 3. Juli 2015 – und damit zeitlich vor den vorgenannten Einvernahmen – gestützt auf eine Anfrage der Kantonspolizei die Bauakten bei der Gemeindever- waltung J.________ ediert. Der Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 Abs. 1 StPO stellt eine Untersuchungshandlung dar, die «grundsätzlich» erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (BÜRGISSER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 194 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 394 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2). Ob vorliegend ein Fall vorliegt, in welchem der Aktenbeizug (ausnahmsweise) nicht unmittelbar zu einer materiellen Eröffnung der Strafuntersuchung führt, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Einvernahmen, auf die künftig abge- stellt werden soll, sind ohnehin zu wiederholen. 6. Für die Beurteilung der Frage, ob die Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 (X1) gefälscht sein könnte, mit der Folge, dass strafbares Verhalten nicht ausge- schlossen wäre, sind die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchungen re- levant. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die G.________ AG gelangte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2016 zum Schluss, dass es sich beim Dokument X1 mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein manipuliertes bzw. verfälschtes, d.h. nicht vollumfänglich in guten Treuen erstelltes Dokument handle. Diese Folgerung ist gestützt auf die ihr im Untersuchungszeitpunkt vorge- legten Dokumente – bzw. unter Berücksichtigung der fehlenden Sachverhalts- kenntnisse – nachvollziehbar. Indessen kann die Folgerung mit Blick auf die amtli- chen Akten, wonach doch auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zu Beginn des Baugesuchsverfahrens von einem gedeckten Sitzplatz die Rede gewesen sein könnte (u.a. Einvernahme E.________ 16. November 2015 Z. 73 ff. und 110 ff.), nicht in dieser Absolutheit Geltung beanspruchen. Gleichzeitig kann aber auch nicht in Abrede gestellt werden, dass gestützt auf die von der G.________ AG vor- genommene physikalisch-technische Untersuchung (Altersbestimmung auf indirek- tem Weg) Hinweise für eine Manipulation bestehen (u.a. unterschiedliche Relief- spuren, Verwendung unterschiedlich einfärbender Kugelschreiber). Die Staatsan- waltschaft hat diese Hinweise zu Unrecht als nicht nachvollziehbar erklärt. Den Antrag auf Einholen eines weiteren Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt, dass das Feststellen einer nachträglichen Verfälschung unmöglich sei. Ob ein zusätzliches Gutachten tatsächlich keine weiteren sachdien- lichen Ergebnisse mehr liefern kann, kann die Beschwerdekammer nicht beurteilen. Fest steht zwar, dass die G.________ AG die Analysemethode der Altersbestim- mung auf direktem Weg (chemisch-analytische Methode) infolge Zeitablaufs selbst in Frage stellt. Indessen weist sie in diesem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass sie diese Methode selber nicht anwende und nähere Auskünfte beim Forensi- schen Institut Zürich eingeholt werden müssten (Bericht vom 2. Februar 2016, S. 4 Ziff. 3.2.1 Absatz 3). Eine diesbezügliche Anfrage beim Forensischen Institut Zürich ist mit keinem unverhältnismässigen Aufwand verbunden und für das vorliegende Verfahren relevant. Nicht von vornherein ausgeschlossen ist weiter, ob sich mittels Altersbestimmung auf indirektem Weg (physikalisch-technische Methode) weitere – über die bereits von der G.________ AG erhobenen – Ergebnisse gewinnen lies- 12 sen und ob sich damit u.U. die von der Beschwerdeführerin 2 aufgeworfenen Frage klären liesse, ob von verschiedenen theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer in mehreren Zeitetappen erstellten Urkunden diejenige des nachträglichen Verfäl- schens wahrscheinlicher bzw. naheliegender sein könnte. Immerhin scheinen der G.________ AG bezüglich der physikalisch-technischen Methode Grenzen gesetzt zu sein, führen sie den eigenen Angaben zufolge nicht alle Untersuchungsmetho- den durch (Bericht vom 2. Februar 2016, S. 3 Ziff. 3.2.1 Absatz 2, wonach die im Bereich „A“ auf X1 erstellten Einträge zur Klärung der Frage, ob sie effektiv mit ein um demselben Schreibgerät erstellt worden sind, anhand zusätzlicher Methoden geprüft werden müsste). Davon, dass die kriminaltechnischen Untersuchungsmöglichkeiten ausgeschöpft wären, kann somit (noch) nicht gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft wird daher angewiesen, weitere Abklärungen im obgenannten Sinn zu tätigen. Je nach Ausgang der Abklärungen wird sich möglicherweise die Erstellung eines weiteren Gutachtens aufdrängen. Diesfalls wird – soweit möglich – sicherzustellen sein, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Bebauung der Parzelle Gbbl.- Nr.________ erstellten Dokumente im Original erhältlich gemacht werden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die derzeitige Ausgangslage keine Ein- stellung der Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung zu rechtfertigen vermag. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinn der Erwägungen fortzusetzen. Eine Fristansetzung gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO drängt sich nicht auf, kann im staatsanwaltlichen Verhalten doch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Angesichts der Tatsache aber, dass die Eruierung einer Ur- kunden(ver)fälschung umso schwieriger wird, je länger der Zeitpunkt der möglichen Fälschungshandlung zurückliegt, die fraglichen Schriftstücke aus dem Jahr 2011 stammen und die Untersuchung mittels chemisch-analytischer Methode ohnehin schon fraglich ist, geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die Staatsanwalt- schaft umgehend die nötigen Abklärungen/Beweismassnahmen vornehmen wird. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde – soweit die Beschwerdeführerin 2 be- treffend – teilweise gutzuheissen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass den Rechtsbegehren der Beschwerde- führerin 2 nicht ganz entsprochen (derzeitiger Verzicht auf direkte Anweisung, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen / keine Fristansetzung) und dem Beschwer- deführer 1 die Legitimation abgesprochen worden ist (vorne E. 3.3), rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Beschwerdeführenden (und damit auch der Beschwerdeführer 1) haben über- dies Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese hat eben- falls der Kanton Bern zu bezahlen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 68 vom 30. Juni 2011) und wird pauschal auf CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfü- gung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Dezember 2016 wird auf- gehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinn der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführenden wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 10. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14