2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 897.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten)