Ausserdem hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 351 vom 28. April 2016, E. 7 ist die Entschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Diese wird gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 897.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.