Die Staatsanwaltschaft hat in alle Richtungen ausreichend fundiert ermittelt und auf weitere Beweiserhebungen zu Recht verzichtet. Ihre Verfügung vom 14. Dezember 2016 erweist sich als gesetzmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).