8 L.________, wonach um 06:30 Uhr ein weisser Lieferwagen vor der Bauabschrankung gestanden habe. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Verfahrenseinstellung auch mit ergänzendem Blick auf die – alle den hier einschlägigen Sachverhalt betreffenden – Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 241 vom 30. Januar 2014, BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 sowie BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat in alle Richtungen ausreichend fundiert ermittelt und auf weitere Beweiserhebungen zu Recht verzichtet.