auf einen Normverstoss des Beschuldigten. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht letztlich die Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden, weshalb ein Widerspruch besteht zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach bereits um 05:30 Uhr ein Fahrzeug die Abschrankung beschädigt habe, jener des Beschuldigten, wonach ein Mitarbeiter um 06:00 Uhr keine Unregelmässigkeiten festgestellt habe und jener der Auskunftsperson