Aus den Aussagen L.________ und des Beschuldigten ergibt sich, dass die Baustellenabschrankung bei der letzten Kontrollfahrt vor dem – wahrscheinlich durch den weissen Lieferwagen verursachten – Unfall nicht in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Weise beschädigt war. Sie ragte nicht in den Strassenraum hinaus. Damit ist erstellt, dass keine kausale Pflichtverletzung seitens des Beschuldigten vorliegt. Was gegebenenfalls zwischen der letzten Kontrollfahrt und dem vom Beschwerdeführer geschilderten Unfall passiert sein mag, ist ebenso irrelevant wie die Frage, mit welcher Wucht ein 40t-Sattelschlepper einen Sockel wegschleudern kann. Es finden sich keine objektivierbaren Hinweise