Deren Folgen wurden korrigiert, indem die Abschrankung wieder hergerichtet wurde. Dass sich, nachdem L.________ und der Beschuldigte die Baustelle verlassen hatten, aber vor jenem Ereignis, welches die Verletzungen des Beschwerdeführers ausgelöst haben soll, ein weiterer Zusammenstoss zwischen einem unbekannten Fahrzeug und der Abschrankung ereignet hat, ist sehr unwahrscheinlich, aber auch nicht auszuschliessen. Klar ist bloss, dass diesbezüglich keine Meldung an den Beschuldigten erfolgt ist. Aus den Aussagen L.___