richtete sodann gemeinsam mit dem Beschuldigten die Abschrankung wieder her. Danach befanden sich keine Materialien mehr im Strassenkörper. Weitere Unfälle sind im fraglichen Zeitraum – das heisst vor dem Vorfall mit dem Beschwerdeführer – nicht aktenkundig. Nach den Aussagen von L.________ ereignete sich also zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr eine Kollision. Deren Folgen wurden korrigiert, indem die Abschrankung wieder hergerichtet wurde.