Dies ist eindeutig nicht der Fall. Zur Begründung wird vorab auf die einlässliche Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2016 verwiesen. Nach Aussagen des Beschuldigten und insbesondere der Auskunftsperson L.________ war der Zustand der Baustellenabschrankung und Signalisation bei seiner vorletzten, mit dem Beschuldigten ausgeführten Vorbeifahrt am Morgen des 18. Juni 2013, ca. 06:00 Uhr, regelgerecht. Bei der Rückfahrt um ca. 06:30 Uhr stellten die beiden – gemäss den Aussagen von L.________ – eine Beschädigung fest. Diese wurde möglicherweise durch einen weissen Lieferwagen hervorgerufen. L.________ richtete sodann gemeinsam mit dem Beschuldigten die Abschrankung wieder her.