[…] Wo dass die Einfahrt […] beginnt, die Grenze zwischen Strasse, Strassenrand und Privatgrundstücken etc. sind unklar, was aber ohne weiteres durch einen Augenschein zu beheben ist.» Als einzig zentrales, rechtserhebliches Beweisthema erweist sich die Frage, ob dem Beschuldigten aufgrund der Kollision mit den Verletzungsfolgen gemäss Arztzeugnis vom 28. Januar 2014 (Schürfungen und Prellungen im Bereich beider Unterschenkel; Prellung am Rücken; durch Nicht ernst genommen-Werden zudem posttraumatischer Erschöpfungszustand) eine kausale Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Dies ist eindeutig nicht der Fall.