Anfänglich hatte der Beschwerdeführer richtigerweise noch festgehalten, G.________ könne sich nur zur Situation am 17. Juni 2013 äussern. Entsprechend scheint es naheliegend, dass der Anwalt des Beschwerdeführers den Zeugen G.________ mit der Auskunftsperson L.________ verwechselt, wenn er ausführt: «Herr C.________ [hat] nicht ausgesagt, die Absperrung der Baustelle sei nach der Verschiebung durch den Beschuldigten und Herrn G.________ in Ordnung und den Vorschriften entsprechend signalisiert gewesen (Hervorhebung hinzugefügt)». Was ferner die Ausführungen in der Replik zum Augenschein betrifft, ist dem Beschwerdeführer zuzu-