vielmehr hätten sie sich zufällig am Unfallort getroffen, als L.________ auf der Rückfahrt von P.________ gewesen sei und dem anwesenden Beschuldigten geholfen habe. Dies ist mit Blick auf die Aussagen von L.________ aktenwidrig (EV L.________ vom 1. Juli 2016, Z. 25, 29 und insb. 42). Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer ebenso, wenn er ausführt, der Zeuge G.________ solle Angaben zur Verschiebung und zum Zustand der Baustellenabschrankung nach der Verschiebung, aber vor der Kollision machen. Anfänglich hatte der Beschwerdeführer richtigerweise noch festgehalten, G.___