7.2 Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft festhält, ist zunächst anzumerken, dass für die Rückversetzung der Baustellenabschrankung einzig der Beschuldigte zuständig war. Eine Verantwortlichkeit der Gemeinde, ihrer Mitarbeiter oder des von ihr beauftragten Bauunternehmens scheidet aus. Im Weiteren ist unklar, was der Anwalt des Beschwerdeführers meint, wenn er in der Replik ausführt, L.________ habe nicht ausgesagt, am Morgen des 18. Juni 2013 mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen zu sein; vielmehr hätten sie sich zufällig am Unfallort getroffen, als L.________ auf der Rückfahrt von P.______