Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich in erster Linie nach den der Unfallverhütung und der Sicherheit dienenden Rechtsnormen oder entsprechenden allgemein anerkannten Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 130 IV 7 E. 3.3). 7.2