Schliesslich habe L.________ nicht ausgesagt, am Morgen des 18. Juni 2013 mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen zu sein. Vielmehr hätten sie sich zufällig am Unfallort getroffen, als L.________ auf der Rückfahrt von P.________ gewesen sei und dem Beschuldigten geholfen habe, die Abschrankung nach der Kollision des Lieferwagens wieder aufzubauen. 6. Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Stellungnahme den Argumenten in der Einstellungsverfügung an.