___ in Ordnung und den Vorschriften entsprechend signalisiert gewesen. Er habe vielmehr gesagt, dass dies vor der Verschiebung so gewesen sei; G.________ müsse Angaben zur Verschiebung und zum Zustand der Baustellenabschrankung nach der Verschiebung, aber vor der Kollision machen. Zudem habe er keinen Augenschein beantragt. Ein solcher wäre bei der Anzeigeeinreichung drei Tage nach dem Vorfall angezeigt gewesen, um die Gummi-Abriebspuren auf dem Vorplatz – von denen er in der Einvernahme zu berichten wüsste – zu sichern. Drei Jahre später sei dies nicht mehr möglich. Schliesslich habe L.____