Die Beschwerdekammer habe in ihrem Beschluss BK 14 241 lediglich festgestellt, dass die beiden in Frage kommenden Fahrer der Firma E.________ nicht als Fahrer des 40t-Sattelschleppers in Frage kämen. Dies werde auch nicht geltend gemacht. Von Interesse sei, ob einer der Fahrer am 18. Juni 2013 um 10.00 Uhr in die gemäss Aussage des Beschuldigten unveränderte Baustellenabschrankung gefahren sei. Er, der Beschwerdeführer, habe nicht gesagt, die Absperrung der Baustelle sei nach der Verschiebung durch den Beschuldigten und G.________ in Ordnung und den Vorschriften entsprechend signalisiert gewesen.