Die beantragte Beweismassnahme behandle eine Frage, welche für die Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts unerheblich sei. 5.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er wolle seine Sicht der Dinge zu Protokoll geben. Es stimme nicht, dass die Beschwerdekammer festgehalten habe, zwischen dem Vorfall vom 18. Juni 2013 und dem Fahrzeug der Firma E.________ bestehe kein Zusammenhang. Die Beschwerdekammer habe in ihrem Beschluss BK 14 241 lediglich festgestellt, dass die beiden in Frage kommenden Fahrer der Firma E.________ nicht als Fahrer des 40t-Sattelschleppers in Frage kämen.