5 Beschwerdebegründung lediglich ausgeführt, dass dieses die Frage klären könne, wie ein Gummisockel einer Baustellenabschrankung durch eine Kollision mit einem Sattelschlepper durch die Luft geschleudert werden könne. Damit werde jedoch nicht die ursächliche Frage geklärt, wie es überhaupt zu dieser Kollision und damit zu den Verletzungen des Beschwerdeführers habe kommen können. Die beantragte Beweismassnahme behandle eine Frage, welche für die Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts unerheblich sei.