Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst am 21. Juni 2013 und somit nachdem die Arbeiten abgeschlossen und die Baustellensignalisation entfernt gewesen seien, Anzeige erstattet habe, sei eine Feststellung der örtlichen Gegebenheiten, wie sie zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hätten, unmöglich. Die Staatsanwaltschaft sei nicht gehalten gewesen, einen Augenschein durchzuführen. Betreffend das Gutachten werde in der